18.10.2024
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Dokument-Nr. 32712

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Bundesgerichtshof Beschluss23.02.2023

Urheber­rechts­verletzung durch Cheat-Software?BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Compu­ter­pro­grammen vor

Der Bundes­ge­richtshof hat über die urheber­rechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software"). Der EuGH muss nun entscheiden, ob das Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unter­neh­mens­gruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergän­zungs­produkte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines "Turbos" oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwa­re­produkte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69 c Nr. 2 UrhG darstelle.

LG bejahrt Umarbeitung des Compu­ter­pro­gramms

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

OLG: Keine unzulässige Umarbeitung des Compu­ter­pro­gramms

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht das landge­richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Compu­ter­pro­gramms im Sinne von § 69 c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Compu­ter­pro­gramms gehöre aber nicht zum Schutz­ge­genstand von § 69 a UrhG. Mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

BGH bittet EuGH um Vorab­ent­scheidung

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorab­ent­scheidung folgender Fragen vorgelegt: Wird in den Schutzbereich eines Compu­ter­pro­gramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Compu­ter­pro­gramms oder dessen Verviel­fäl­tigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Compu­ter­programm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Compu­ter­programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet? Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Compu­ter­pro­gramms oder dessen Verviel­fäl­tigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Compu­ter­programm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Compu­ter­programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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