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Bundesgerichtshof Urteil10.12.2020

BGH: YouTube muss E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von urheberrechts­verletzenden Platt­for­m­nutzern nicht herausgebenEntscheidung des Bundes­ge­richtshofs zu den Grenzen des urheber­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs gegen Platt­form­be­treiber wie YouTube

Der Betreiber einer Videoplattform muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern, die urheber­rechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, herausgeben. Dies hat der unter anderem für Urheber­rechts­sachen zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Mutter­ge­sell­schaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Inter­net­plattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröf­fent­lichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Klägerin hat YouTube auf Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von YouTube-Nutzern verklagt

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunft­s­er­teilung in Anspruch genommen. In der Revisi­ons­instanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Streitige Rechtslage umfasst Auslegung von Europarecht

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungs­gericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Presse­mit­teilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundes­ge­richtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechts­ver­letzende Tätigkeiten genutzte Dienst­leis­tungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienst­leis­tungen erstreckt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19 entschieden.

BGH: Urheber­recht­licher Auskunfts­an­spruch gegen Platt­form­be­treiber umfasst nicht Auskunft über E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adressen von Platt­for­m­nutzern

Der Bundes­ge­richtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienst­leis­tungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechts­ver­let­zender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienst­leis­tungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Welche Auskünfte sind von Begriff "Anschrift" gemäß § 101 Absatz 3 UrhG umfasst?

Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richt­li­ni­en­vor­schrift ist nach dem auf die Vorla­ge­ent­scheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Geset­zes­aus­legung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunfts­an­spruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunfts­an­spruch nach § 242 BGB.

Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:

Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhält­nis­mä­ßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienst­leis­tungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die [...]

c) nachweislich für rechts­ver­letzende Tätigkeiten genutzte Dienst­leis­tungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, [...]

Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienst­leis­tungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; [...]

Die Vorschrift des § 101 UrhG lautet auszugsweise:

Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechts­ver­let­zenden Verviel­fäl­ti­gungs­stücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. [...]

Abs. 2: In Fällen offen­sicht­licher Rechts­ver­letzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [...]

3. für rechts­ver­letzende Tätigkeiten genutzte Dienst­leis­tungen erbrachte [...]

Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verviel­fäl­ti­gungs­stücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienst­leis­tungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren [...]

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/we)

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