21.11.2024
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Dokument-Nr. 30637

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Bundesgerichtshof Beschluss29.07.2021

BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand vorMuss bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert oder darf ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags ausgewiesen werden?

Der Bundes­ge­richtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.

Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbe­wer­bs­rechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrecht und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

OLG: Keine Verurteilung möglich

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) zu. Unabhängig davon ob ein Pfandbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Gesamtpreis einzurechnen sei, könne der Klage aus rechts­s­taat­lichen Gründen nicht stattgegeben werden, weil § 1 Abs. 4 PAngV eine Ausnah­me­vor­schrift enthalte, nach der aus dem Preis für die Ware und dem Pfand kein Gesamtbetrag zu bilden sei. Diese Vorschrift sei zwar europa­rechts­widrig und deshalb nicht mehr anwendbar, bleibe aber geltendes Recht. Es sei daher mit rechts­s­taat­lichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte, die sich an diese Vorschrift gehalten habe, zu verurteilen.

BGH hat das Verfahren ausgesetzt und bittet EuGH um Klärung

Mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils. Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäft­s­praktiken vorgelegt. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs stellt sich die Frage, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss. Falls der Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG den Pfandbetrag enthalten muss, möchte der Bundes­ge­richtshof mit der zweiten Vorlagefrage wissen, ob die Mitglieds­s­taaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt sind, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder ob dem der Ansatz der Vollha­r­mo­ni­sierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegensteht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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