21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 32817

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Urteil20.04.2023BundesgerichtshofI ZR 113/22
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil23.04.2021, 113 C 4884/20
  • Landgericht Dresden, Urteil10.06.2022, 2 S 292/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.04.2023

Makler können Reservierungs­gebühren in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht wirksam vereinbarenVerpflichtung zur Zahlung einer Reser­vie­rungs­gebühr mit Rück­zahlungs­ausschluss ist unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reser­vie­rungs­gebühr unwirksam ist.

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobi­li­en­maklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reser­vie­rungs­vertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der Reser­vie­rungs­gebühr. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Reser­vie­rungs­vertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Haupt­leis­tungs­pflichten dar.

BGH: Reser­vie­rungs­vertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle

Der Bundes­ge­richtshof hat die Beklagte auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reser­vie­rungs­gebühr verurteilt. Der Reser­vie­rungs­vertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt. Dass der Reser­vie­rungs­vertrag in Form eines gesonderten Vertrags­do­kuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Rückzah­lungs­aus­schluss unwirksam

Der Reser­vie­rungs­vertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reser­vie­rungs­gebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reser­vie­rungs­vertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobi­li­en­maklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reser­vie­rungs­vertrag der Vereinbarung einer erfolgs­u­n­ab­hängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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