14.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil09.06.2011

BGH zur Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testa­ments­voll­strecker"Zweimalige Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker nicht ausreichend, um Erwartungen zu entsprechen, die an "zertifizierten Testa­ments­voll­strecker" gestellt werden

Die Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testa­ments­voll­strecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irrefüh­rungs­verbot, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der beklagte Rechtsanwalt des zugrunde liegenden Falls ist Partner einer Anwaltskanzlei in Regensburg. Im Briefkopf bezeichnet er sich als "Zertifizierter Testa­ments­voll­strecker (AGT)". Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeits­ge­mein­schaft Testa­ments­voll­streckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als "Zertifizierter Testa­ments­voll­strecker" ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungs­kon­trollen teilgenommen hat. Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Rechts­an­walts­kammer beanstandet Berufs­be­zeichnung als irreführend und berufs­rechts­widrig

Die klagende Rechts­an­walts­kammer Nürnberg hat die Bezeichnung "Zertifizierter Testa­ments­voll­strecker (AGT)" als irreführend und berufs­rechts­widrig beanstandet, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testa­ments­voll­streckung aufweise. Zudem werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testa­ments­voll­streckers gebe.

OLG: Werbung mit Bezeichnung "Zertifizierter Testa­ments­voll­strecker (AGT)" ist unsachlich und irreführend

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat ihr stattgegeben. Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Testa­ments­voll­strecker (AGT)", sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, dass derjenige, der sich in dieser Weise präsentiere, regelmäßig als Testa­ments­voll­strecker tätig werde. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte nicht, da er bislang nach seinem eigenen Vortrag erst in zwei Fällen als Testa­ments­voll­strecker tätig geworden sei.

Verbraucher erwarten von "zertifizierten Testa­ments­voll­strecker" besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testa­ments­voll­streckung

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker bestehen danach aus berufs- und wettbe­wer­bs­recht­licher Sicht allerdings keine Bedenken. Die Angabe enthält eine Information, die für das rechtsuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Bei den Werbeadressaten wird dadurch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Testa­ments­voll­strecker" ist an sich nicht irreführend oder unsachlich. Der Verkehr erkennt, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätig­keits­be­schreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarten von einem "zertifizierten Testa­ments­voll­strecker" aber, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testa­ments­voll­streckung verfügt. Dies setzt auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testa­ments­voll­strecker tätig geworden sind. Es ist daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testa­ments­voll­strecker die Bezeichnung "zertifizierter Testa­ments­voll­strecker" verwenden. Auch eine zweimalige Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker reicht - so der BGH - nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen "zertifizierten Testa­ments­voll­strecker" stellt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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