Bundesgerichtshof Urteil30.07.2015
BGH: Markenverletzung durch programmierte Aufnahme einer Marke in Quelltext einer Internetseite durch Suchanfragen der NutzerAufnahme der geschützten Marke in Quelltext führt zur Auffindbarkeit der Verkaufsplattform bei Google
Enthält eine Verkaufsplattform im Internet ein Programm, wonach die Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, so verletzt der Betreiber der Internetseite eine Marke, wenn durch das Programm eine geschützte Marke in den Quelltext aufgenommen wird und dadurch die Plattform bei Google auffindbar wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer Verkaufsplattform von einer Mitbewerberin im August 2010 wegen einer behaupteten Markenverletzung abgemahnt. Die Mitbewerberin vertrieb unter einer Internetseite Kunstdrucke sowie Poster und war Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "Posterlounge". Hintergrund der Abmahnung war, dass die Plattformbetreiberin auf ihrer Seite die interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in den Quelltext der Seite aufgenommen wurden. Durch diese Programmierung geriet die Suchanfrage "poster lounge" in den Quelltext der Verkaufsplattform. Wurde dieses Begriffspaar in die Suchmaschine Google eingegeben, erschienen auf der ersten Seite Links, die zur Verkaufsplattform führten. Die Mitbewerberin und Markenrechtsinhaberin sah darin eine Markenverletzung und klagte, nachdem die abgemahnte Plattformbetreiberin auf die Abmahnung nicht reagierte, unter anderem auf Unterlassung.
Landgericht und Oberlandesgericht geben Unterlassungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig gaben der Unterlassungsklage statt. Die Beklagte habe den Begriff "poster lounge" markenmäßig verwendet und somit eine Markenverletzung begangen. Sie sei als Störerin für die Markenverletzung verantwortlich. Denn die Beklagte habe ihre Prüfpflichten verletzt. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um die beanstandeten Treffer bei Google zu verhindern, obwohl sie von der Klägerin durch die Abmahnung auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.
Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe nach Art. 102 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn durch die Verwendung der Begriffskombination "poster lounge" im Quelltext der Internetseite der Beklagten sei die Marke der Klägerin verletzt worden.
Haftung als Täterin aufgrund aktiven Tuns
Anders als das Oberlandesgericht dies annahm, hafte die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht als Störerin, sondern als Täterin. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sei kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf das Zurverfügungstellen der Verkaufsplattform beschränkt. Sie habe viel mehr durch ein Programm aktiv die Ergebnisse des Auswahlverfahrens einer Internetsuchmaschine beeinflusst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)