18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 24226

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Urteil30.07.2015BundesgerichtshofI ZR 104/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2015, 1223Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2015, Seite: 1223
  • K&R 2015, 812Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 812
  • MDR 2016, 170Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 170
  • MMR 2016, 100Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 100
  • NJW-RR 2016, 673Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 673
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil28.02.2012, 9 O 2762/10 (362)
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil02.04.2014, 2 U 44/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.07.2015

BGH: Marken­ver­letzung durch programmierte Aufnahme einer Marke in Quelltext einer Internetseite durch Suchanfragen der NutzerAufnahme der geschützten Marke in Quelltext führt zur Auffindbarkeit der Verkaufs­plattform bei Google

Enthält eine Verkaufs­plattform im Internet ein Programm, wonach die Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, so verletzt der Betreiber der Internetseite eine Marke, wenn durch das Programm eine geschützte Marke in den Quelltext aufgenommen wird und dadurch die Plattform bei Google auffindbar wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer Verkaufsplattform von einer Mitbewerberin im August 2010 wegen einer behaupteten Markenverletzung abgemahnt. Die Mitbewerberin vertrieb unter einer Internetseite Kunstdrucke sowie Poster und war Inhaberin der Gemein­schafts­wortmarke "Posterlounge". Hintergrund der Abmahnung war, dass die Platt­form­be­treiberin auf ihrer Seite die interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in den Quelltext der Seite aufgenommen wurden. Durch diese Programmierung geriet die Suchanfrage "poster lounge" in den Quelltext der Verkaufs­plattform. Wurde dieses Begriffspaar in die Suchmaschine Google eingegeben, erschienen auf der ersten Seite Links, die zur Verkaufs­plattform führten. Die Mitbewerberin und Marken­rechts­in­haberin sah darin eine Marken­ver­letzung und klagte, nachdem die abgemahnte Platt­form­be­treiberin auf die Abmahnung nicht reagierte, unter anderem auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht geben Unter­las­sungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Braunschweig gaben der Unter­las­sungsklage statt. Die Beklagte habe den Begriff "poster lounge" markenmäßig verwendet und somit eine Marken­ver­letzung begangen. Sie sei als Störerin für die Marken­ver­letzung verantwortlich. Denn die Beklagte habe ihre Prüfpflichten verletzt. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um die beanstandeten Treffer bei Google zu verhindern, obwohl sie von der Klägerin durch die Abmahnung auf die Marken­ver­letzung aufmerksam gemacht wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richthof bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe nach Art. 102 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemein­schaftsmarke ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn durch die Verwendung der Begriffs­kom­bi­nation "poster lounge" im Quelltext der Internetseite der Beklagten sei die Marke der Klägerin verletzt worden.

Haftung als Täterin aufgrund aktiven Tuns

Anders als das Oberlan­des­gericht dies annahm, hafte die Beklagte nach Ansicht des Bundes­ge­richtshof nicht als Störerin, sondern als Täterin. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sei kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf das Zurver­fü­gung­s­tellen der Verkaufs­plattform beschränkt. Sie habe viel mehr durch ein Programm aktiv die Ergebnisse des Auswahl­ver­fahrens einer Inter­net­such­ma­schine beeinflusst.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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