23.11.2024
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Dokument-Nr. 14035

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Beschluss22.08.2012BundesgerichtshofGmS-OGB 1/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • A&R 2013, 75Zeitschrift: Arzneimittel & Recht (A&R), Jahrgang: 2013, Seite: 75
  • BGHZ 194, 354Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 194, Seite: 354
  • GRUR 2013, 417Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 417
  • GRUR 2013, 544Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 544
  • MedR 2013, 520Zeitschrift: Medizinrecht (MedR), Jahrgang: 2013, Seite: 520
  • MMR 2013, 447Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 447
  • NJW 2013, 1425Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1425
  • PharmR 2013, 168Zeitschrift: Pharma Recht (PharmR), Jahrgang: 2013, Seite: 168
  • WRP 2013, 621Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 621
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.08.2012

EU-Versan­d­a­po­theken unterliegen deutscher Arzneimittel­preisbindungGemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes verneint Verstoß gegen Waren­verkehrs­freiheit durch deutsche Regelung

Die deutschen Preis­vor­schriften gelten grundsätzlich auch dann, wenn verschreibungs­pflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes heute in Karlsruhe entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall, der beim I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs anhängig ist, hatte die Beklagte, eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3 % des Warenwertes, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Klagende Apotheke rügt Verstoß gegen Preis­bin­dungs­vor­schriften

Die Klägerin, die im Inland eine Apotheke betreibt, sieht darin einen Verstoß gegen die im Arznei­mit­telrecht für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel geltenden Preis­bin­dungs­vor­schriften. Sie hat die beklagte Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen.

BGH legt Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Frage zur Auslegung des Arznei­mit­tel­preis­rechts vor

Der I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Frage, ob deutsches Arznei­mit­tel­preisrecht auch für den Apothe­ke­n­ab­ga­bepreis verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, bejahen wollen. Er hat sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundes­so­zi­al­ge­richts gehindert gesehen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte 2008 in anderem Zusammenhang entschieden, dass das deutsche Arznei­mit­tel­preisrecht nicht für Versan­d­a­po­theken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken. Der I. Zivilsenat des BGH hat die Frage deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

Ausländische Versan­d­a­po­theken dürfen bei Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel im Inland deutschem Arznei­mit­tel­preisrecht unterworfen werden

Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage darstellen, ausländische Versan­d­a­po­theken, die verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arznei­mit­tel­preisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Waren­ver­kehrs­freiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

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