21.11.2024
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Dokument-Nr. 24549

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Urteil13.07.2017BundesgerichtshofAz. I ZR 193/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 781Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 781
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankenthal, Urteil23.11.2015, 3 b C 323/15
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil23.08.2016, 6 S 149/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.07.2017

BGH verneint Beweis­ver­wertungs­verbot bei einer Auskunft zum FilesharingFür die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor, ein weiteren Gestattungs­verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkun­de­n­an­bieters ist nicht erforderlich

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechts­verletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkun­de­n­an­bieters im Prozess gegen den Anschluss­inhaber einem Beweis­ver­wertungs­verbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkun­de­n­an­bieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließ­lichen Nutzungs- und Verwer­tungs­rechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Inter­ne­t­an­schluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetz­an­schluss.

Klägerin hatte auf Grund eines Gestat­tungs­ver­fahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft über Benutzerkennung erhalten

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestat­tungs­ver­fahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Files­ha­ring­vorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkun­de­n­an­bieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Richterliche Gestattung zur Auskunft­s­er­teilung des Netzbetreibers lag vor

Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundes­ge­richtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richter­vor­behalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkun­de­n­an­bieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkun­de­n­an­bieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestat­tungs­ver­fahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkun­de­n­an­bieters bedurfte es daher nicht. Im wieder­er­öffneten Berufungs­ver­fahren wird das Berufungs­gericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verlet­zungs­handlung nachzuholen haben.

Quelle: BGH, ra-online (pm/ab)

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