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Dokument-Nr. 510

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Beschluss02.12.2004BundesgerichtshofAnwZ (B) 72/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1420Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1420
  • NJW-Spezial 2005, 239 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 239, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss02.12.2004

BGH zur Kanzleipflicht eines Rechtsanwalts: Praxisschild, Telefo­n­an­schluss und KanzleiräumeAnwalt muss eine Kanzlei unterhalten, sonst droht der Widerruf der Zulassung

Einem Anwalt kann die Zulassung entzogen werden, wenn er keine ordnungsgemäße Kanzlei unterhält. Das entschied der Senat für Anwaltssachen des Bundes­ge­richtshofs.

Voraussetzung für die Errichtung einer Kanzlei seien "organi­sa­to­rische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit - dem rechtsuchenden Publikum - den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume - in diesem Fall die Wohnung - zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stellen". Der Rechtanwalt habe ein Praxisschild anzubringen, einen Telefo­n­an­schluss zu unterhalten und müsse zudem zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Im Fall hatte ein Anwalt behauptet, seine Wohnung sei seine Kanzlei.

Gegen diesen Beschluss hat der Anwalt Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht eingelegt (1 BvR 276/05).

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)

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