Dokument-Nr. 510
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- NJW 2005, 1420Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1420
- NJW-Spezial 2005, 239 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 239, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
Bundesgerichtshof Beschluss02.12.2004
BGH zur Kanzleipflicht eines Rechtsanwalts: Praxisschild, Telefonanschluss und KanzleiräumeAnwalt muss eine Kanzlei unterhalten, sonst droht der Widerruf der Zulassung
Einem Anwalt kann die Zulassung entzogen werden, wenn er keine ordnungsgemäße Kanzlei unterhält. Das entschied der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs.
Voraussetzung für die Errichtung einer Kanzlei seien "organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit - dem rechtsuchenden Publikum - den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume - in diesem Fall die Wohnung - zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stellen". Der Rechtanwalt habe ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluss zu unterhalten und müsse zudem zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Im Fall hatte ein Anwalt behauptet, seine Wohnung sei seine Kanzlei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anwalt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (1 BvR 276/05).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2004
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
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