18.10.2024
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Dokument-Nr. 29841

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Bundesgerichtshof Urteil11.02.2021

BGH: Polizist wegen Verstößen gegen Kriegswaffen­kontrollgesetz, Waffengesetz und Spreng­stoff­gesetz rechtskräftig verurteiltUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf

Das Urteil des Landgerichts Schwerin im Prozess gegen einen Polizeibeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen Verstößen gegen das Kriegswaffen­kontrollgesetz, das Waffengesetz und das Spreng­stoff­gesetz ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, einem Verstoß gegen Aufbe­wah­rungs­vor­schriften für Schusswaffen sowie Umgang mit explo­si­ons­ge­fähr­lichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Waffen und Munition bei Durchsuchungen sichergestellt

Nach den Urteils­fest­stel­lungen beschäftigte sich der Angeklagte, ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit Katas­tro­phen­s­ze­narien und betrieb zusammen mit Gleichgesinnten das sogenannte Preppen, wobei die beabsichtigte gemeinsame Vorratshaltung neben der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs auch die Bevorratung großer Mengen Munition umfasste. Bei zwei Durchsuchungen wurden bei ihm eine Maschi­nen­pistole, eine Selbst­la­de­büchse, ein verrosteter Gewehrlauf sowie Übungsgranaten, Irrita­ti­o­ns­wurf­körper, Signallichter und mehrere tausend Schuss Munition sichergestellt, für die er jeweils die erforderliche Erlaubnis nicht besaß. Ferner lagerte der Angeklagte einige seiner weiteren Waffen, die er erlaubnisfrei besaß oder hinsichtlich derer er über Waffen­be­sitz­karten verfügte, nicht ordnungsgemäß.

BGH bestätigt tatsächliche und rechtliche Würdigung

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die Revision der Staats­an­walt­schaft verworfen. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die Rechts­fol­gen­ent­schei­dungen des Landgerichts weisen keine Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Schwerin ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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