18.10.2024
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Dokument-Nr. 21678

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Beschluss10.03.2015Bundesgerichtshof5 StR 521/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2015, 457Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2015, Seite: 457
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil24.03.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.03.2015

BGH: Entblößung des Unterkörpers einer Frau genügt für Strafbarkeit wegen sexuellen MissbrauchsEindeutiger Sexualbezug einer Handlung aufgrund äußerlichen Erschei­nungsbilds

Wird der Unterkörper einer widerstands­unfähigen Frau entblößt, liegt gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs widerstands­unfähiger Personen vor. Denn eine solche Handlung weist nach dem äußerlichen Erschei­nungsbild bereits einen eindeutigen Sexualbezug auf. Auf die subjektive Zielrichtung des Täters kommt es nicht an. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde wegen sexuellen Missbrauchs an einer wider­stand­s­un­fähigen Frau angeklagt. Zusammen mit einem weiteren Mann hatte dieser die Frau in einem Schlafzimmer die Schuhe, Hose und den Slip ausgezogen. Er selbst verspürte dann jedoch eine "plötzliche Unlust", sodass er von dem beabsichtigten Geschlechts­verkehr Abstand nahm. Der Angeklagte verfolgte jedoch den Vollzug des Geschlechts­verkehrs durch den anderen Mann mit Interesse und Kommentaren. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer wider­stand­s­un­fähigen Person. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs wider­stand­s­un­fähiger Personen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der Angeklagte habe sich gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs einer wider­stand­s­un­fähigen Person strafbar gemacht. Es sei unerheblich gewesen, dass der Angeklagte keinen Geschlechts­verkehr mit der Frau hatte. Denn bereits das Entblößen des Unterkörpers der Frau habe eine sexuelle Handlung dargestellt. Es komme insofern allein darauf an, ob die Handlung des Täters nach dem äußerlichen Erschei­nungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweise. Dies sei hier der Fall gewesen.

Innere Motivation des Angeklagten unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof somit die innere Motivation des Angeklagten. Bei äußerlich eindeutigen Handlungen komme es nicht auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Aus diesem Grund sei es zudem unbeachtlich, ob sich der Täter durch die Entkleidung des Opfers habe erregen wollen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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