Bundesgerichtshof Beschluss10.03.2015
BGH: Entblößung des Unterkörpers einer Frau genügt für Strafbarkeit wegen sexuellen MissbrauchsEindeutiger Sexualbezug einer Handlung aufgrund äußerlichen Erscheinungsbilds
Wird der Unterkörper einer widerstandsunfähigen Frau entblößt, liegt gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen vor. Denn eine solche Handlung weist nach dem äußerlichen Erscheinungsbild bereits einen eindeutigen Sexualbezug auf. Auf die subjektive Zielrichtung des Täters kommt es nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde wegen sexuellen Missbrauchs an einer widerstandsunfähigen Frau angeklagt. Zusammen mit einem weiteren Mann hatte dieser die Frau in einem Schlafzimmer die Schuhe, Hose und den Slip ausgezogen. Er selbst verspürte dann jedoch eine "plötzliche Unlust", sodass er von dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr Abstand nahm. Der Angeklagte verfolgte jedoch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den anderen Mann mit Interesse und Kommentaren. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der Angeklagte habe sich gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person strafbar gemacht. Es sei unerheblich gewesen, dass der Angeklagte keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau hatte. Denn bereits das Entblößen des Unterkörpers der Frau habe eine sexuelle Handlung dargestellt. Es komme insofern allein darauf an, ob die Handlung des Täters nach dem äußerlichen Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweise. Dies sei hier der Fall gewesen.
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Innere Motivation des Angeklagten unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof somit die innere Motivation des Angeklagten. Bei äußerlich eindeutigen Handlungen komme es nicht auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Aus diesem Grund sei es zudem unbeachtlich, ob sich der Täter durch die Entkleidung des Opfers habe erregen wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)