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21.02.2025  
Sie sehen mehrere Leute in einem Funkenregen, der von Feuerwerk stammt.

Dokument-Nr. 34791

Sie sehen mehrere Leute in einem Funkenregen, der von Feuerwerk stammt.
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Bundesgerichtshof Beschluss05.11.2024

Verurteilung wegen außer Kontrolle geratenem privaten Feuerwerk mit in Polen gekauften Kugelbomben zu SilvesterBGH bestätigt Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Spreng­stof­f­ex­plosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körper­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin I den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Spreng­stof­f­ex­plosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körper­ver­letzung in zwölf tateinheitlich zusam­men­tref­fenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte zum Jahreswechsel 2021/2022 bei einer privaten Silvesterfeier ein Feuerwerk. Dabei kamen u.a. Kugelbomben des Kalibers 6 Zoll mit einer Netto­ex­plo­sivstoffmasse von je etwas mehr als 1.000 g zum Einsatz. Die für sie vorgesehene Zerlegungshöhe betrug 175 m, der erforderliche Schutzabstand 140 m. Für den Angeklagten, der über keine spreng­stoffrechtliche Erlaubnis verfügt, waren diese in Deutschland nicht legal zu erwerben; er ließ sie sich aus Polen liefern. Da ihm nur ein professionelles Abschussrohr beigegeben worden war, behalf er sich im Übrigen mit aus Kunststoff gefertigten Abwasserrohren. Diese standen lose in einer selbst gebauten Abschusskiste, wo sie nur durch Führungslöcher und eine 30 cm hohe Schicht aus festgestampftem Sand stabilisiert wurden.

Täter handelte vorsätzlich hinsichtlch der Spren­stof­f­ex­plosion

Der Angeklagte wusste, dass die Abschussrohre gasdicht sein müssen, damit die Kugelbomben durch ihre Treibladungen auf die vorgesehene Explosionshöhe gebracht werden können. Ihm war bewusst, dass die von ihm gewählte Konstruktion dies möglicherweise nicht gewährleisten würde mit der Folge, dass eine Bombe vor ihrer Explosion auf den Boden zurückfällt. Ebenso realisierte er, dass der Abstand der Zuschauer, die von ihm zum Feuerwerk eingeladen worden waren, von nur etwa 15 bis 20 m bis zur Abschuss­vor­richtung den nötigen Schutzabstand eklatant unterschritt. Ihm war daher klar, dass im Fall einer bodennahen Explosion eine Verletzung von Zuschauern nur noch vom Zufall abhängen würde. Der Eintritt einer derart konkreten Gefahr war ihm zwar unerwünscht, jedoch fand er sich mit der Möglichkeit ab, um das Feuerwerk wie gewünscht durchführen zu können. Zugleich vertraute er darauf, dass es nicht tatsächlich zu Verletzungen kommen werde.

Druckwelle einer Kugelbombe und herumfliegende Teile führten bei zwölf Personen zu teils erheblichen Verletzungen

Als der Angeklagte während des Feuerwerks nacheinander die Treibladungen der Kugelbomben zündete, geriet hierdurch die Abschusskiste in Bewegung, wodurch der Sand in der Kiste verrutschte und die Gasdichtigkeit der Abschussrohre verloren ging. Die nächste Bombe explodierte deshalb nahe des Bodens. Spätestens dies führte zum Umkippen der Abschusskiste, so dass die Abschussrohre auf die Zuschauer wiesen. Es zündete noch eine weitere Kugelbombe, die hinter ihnen landete und explodierte. Die Druckwelle und herumfliegende Teile führten bei zwölf Personen zu teils erheblichen Verletzungen.

BGH: Verurteilung des Landgerichts ist rechts­feh­lerfrei

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die Tat zutreffend nicht nur als fahrlässige Körper­ver­letzung (§ 229 StGB) und vorsätzliche Herbeiführung einer Spreng­stof­f­ex­plosion (§ 308 Abs. 1 StGB) bewertet, sondern mit Recht auch beide Varianten des Quali­fi­ka­ti­o­ns­tat­be­stands nach § 308 Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen, indem es für fünf Verletzte eine "schwere Gesund­heits­schä­digung" und zudem mit Blick auf die insgesamt zwölf Personen eine Gesund­heits­schä­digung einer "großen Zahl" von Menschen im Sinne dieser Vorschrift bejaht hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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