21.11.2024
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Dokument-Nr. 15293

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Beschluss09.10.2012Bundesgerichtshof4 StR 381/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 26 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 26, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
  • NStZ 2013, 224Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 224
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.10.2012

Nicht ernst gemeintes Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen strafbarAnschein der Ernsthaftigkeit des Anbietens genügt

Wer jemand anderes ein Kind für sexuelle Handlungen anbietet, macht sich selbst dann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar, wenn er das Angebot nicht ernst meint. Es genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trafen sich ein Mann und eine Frau regelmäßig zu sexuellen Rollenspielen. Dabei kam es zu sadoma­so­chis­tischen Handlungen. Nachdem der Mann Interesse daran zeigte ein Säugling in die sexuellen Handlungen mit einzubeziehen, täuschte die Frau ihm vor, Mutter eines 10 Monate alten männlichen Säuglings zu sein. Sie bot ihm mehrfach an, ihren nicht existenten Sohn für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Ihr kam es dabei darauf an, die Beziehung zu dem Mann fortzusetzen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Frau vom Landgericht Essen unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie Revision ein.

Sexueller Missbrauch von Kindern lag vor

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Frau. Sie sei aufgrund des Anbietens eines Kindes für sexuelle Kontakte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 StGB zu verurteilen gewesen. Denn die Voraussetzung des "Anbietens" sei erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer Person ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Nicht notwendig sei dagegen, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es genüge vielmehr, dass das Angebot als ernst gemeint erscheint. So habe der Fall hier gelegen.

Verurteilung entspricht Geset­zes­be­gründung

Dass auch ein nicht ernst gemeintes Angebot zur Erfüllung des Tatbestandes führt, ergebe sich zudem aus der Geset­zes­be­gründung, so der BGH weiter. Anlass für die Regelung des § 176 Abs. 5 StGB sei ein Fall gewesen, in dem ein Ehepaar freigesprochen wurde, das einem Kunden ihres "S/M-Studios" die Beschaffung eines Kindes für sadistische Handlungen angeboten hatte. Der Freispruch sei erfolgt, weil die Ernsthaftigkeit des Angebots zweifelhaft war. Mit der Neuregelung sollte also eine Straf­ba­r­keitslücke geschlossen werden, die in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauch­staten bestanden habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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