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11.09.2025 
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Dokument-Nr. 35386

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Beschluss11.09.2025Bundesgerichtshof3 StR 484/24 und 3 StR 519/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Halle, Urteil14.05.2024, 5 KLs 6/23
  • Landgericht Halle, Urteil01.07.2024, 5 KLs 8/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.09.2025

BGH bestätigt Urteile gegen AfD-Politiker Höcke wegen NS-Parole "Alles für Deutschland"Verurteilungen des thüringischen AfD-Frakti­o­ns­vor­sit­zenden wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen gegen zwei Urteile des Landgerichts Halle verworfen, das den Angeklagten jeweils wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen zu Geldstrafen verurteilt hatte.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der zuvor als Geschichts­lehrer tätige Angeklagte seit dem Jahr 2014 Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Am 29. Mai 2021 verwendete er als Redner auf einer öffentlichen Wahlver­an­staltung in Merseburg die Parole "Alles für Deutschland", obwohl er wusste, dass es sich um eine Parole der Sturmabteilung (SA) der Natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte und deren öffentliche Verwendung verboten ist. Nachdem deswegen gegen ihn Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden war, nutzte er am 12. Dezember 2023 als Redner auf einem "Stammtisch" der AfD in einer Gaststätte in Gera erneut bewusst die Parole. Dabei sagte er die Worte "Alles für" selbst und forderte die Anwesenden durch Armbewegungen auf, die Parole mit "Deutschland" zu vervoll­ständigen. Wie von ihm beabsichtigt, kamen mehrere Personen dem nach. Die bis ins Jahr 1934 auf rund vier Millionen Angehörige angewachsene SA, eine parami­li­tä­rische Kampf­or­ga­ni­sation der NSDAP, hatte sich diese Parole öffentlich und während der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus allgemein bekannt zu eigen gemacht. So gehörte etwa zur SA-Uniform ein an einer Lederkoppel getragener Dolch, in dessen Klinge die entsprechende Losung eingraviert war.

Die Überprüfung der Urteile durch den für Staats­schutz­straf­sachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Insbesondere steht der straf­recht­lichen Ahndung der Äußerungen nicht seine Stellung als Abgeordneter (Indemnität) entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandates machte. Die gegen die jeweiligen Verfahren gerichteten Beanstandungen der Revisionen sind insgesamt ohne Erfolg geblieben. Auch auf die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung haben die angefochtenen Urteile Bestand. Das Landgericht hat in seinen Beweis­wür­di­gungen tragfähig belegt, dass sich die SA die in Rede stehende Parole zu eigen gemacht hatte und der Angeklagte dies wusste. Für die rechtliche Einordnung als Kennzeichen kommt es nach der bereits in früheren Entscheidungen des Bundes­ge­richtshofs entwickelten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Symbol einen gewissen Bekannt­heitsgrad als Erken­nungs­zeichen einer bestimmten Organisation besitzt oder es auch in anderem Kontext genutzt wird. Ein Grund für einen Ausschluss des Straf­tat­be­standes lag nicht vor; weder liefen die Verwendungen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwider, noch dienten die Äußerungen einem gesetzlich privilegierten Zweck. Die strafrechtliche Ahndung, die sich nicht auf den Inhalt der Äußerung, sondern auf die Verwendung des Kennzeichens einer natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Organisation bezieht, stellt insgesamt eine zulässige Einschränkung der Meinungs­freiheit dar.

Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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