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Dokument-Nr. 32522

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Bundesgerichtshof Beschluss02.11.2022

Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklä­rungs­fehlern bei Schönheits­operationen rechtskräftigUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

Nach dem Tod zweier Patientinnen nach Schönheits­operationen muss ein Arzt aus Düsseldorf ins Gefängnis. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) teilte mit, dass die Verurteilung durch das Düsseldorfer Landgericht rechtskräftig sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten, einen Facharzt für Innere Medizin, wegen Körper­ver­letzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt chirurgische Eingriffe vorzunehmen oder bei solchen zu assistieren, und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 26.000 € angeordnet. Hiergegen hat sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gerichtet.

Frauen verstarben nach OP an Kreis­lauf­versagen

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend sog. Eigen­fett­trans­fer­be­hand­lungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen - Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts - appliziert (Lipotransfer). Der Angeklagte nahm am 6. August 2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 2. Juli 2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigen­fett­transfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreis­lauf­versagen. Der Angeklagte hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.

Nur Einzie­hungs­ent­scheidung aufgehoben

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat hat lediglich die Einzie­hungs­ent­scheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einzie­hungs­vor­schriften erlangte. Dementsprechend ist die Einzie­hungs­a­n­ordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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