21.11.2024
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Dokument-Nr. 32830

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Beschluss08.02.2023Bundesgerichtshof2 StR 204/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil22.09.2021, 5/29 KLs - 7521 Js 238054/20 (3/21)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.02.2023

Verurteilung von zwei Invest­ment­bankern wegen verbotenen Insiderhandels aufgehobenBGH sieht Formfehler und fordert neues Verfahren

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revisionen zweier Frankfurter Invest­ment­banker sowie der beteiligten vermögens­verwaltenden Gesellschaft eines der beiden Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund eines jeweils identischen Verfah­rens­fehlers aufgehoben.

Im hier vorliegenden Fall war eine Angeklagte als Abtei­lungs­leiter einer Invest­ment­ge­sell­schaft in Frankfurt/Main für das Management mehrerer Fonds verantwortlich. Diese bewegten täglich ein Handelsvolumen von mehr als 500 Mio. Euro. Er wusste, dass die für die von ihm gemanagten Fonds ausgelösten Orders Marktrelevanz besaßen und dass sich bei einem Kauf bzw. Verkauf einer Aktie diese im Wert um durch­schnittlich ,6 bis ,8 % veränderte. Diesen Effekt machte er sich persönlich durch den Erwerb privater "Call" bzw. "Bull"-Derivate im Wege des sogenannten "Front-Runnings" zunutze. In 55 Einzelfällen erwarb er im Wege des verbotenen Insiderhandels insgesamt mehrere Millionen börsengelistete Derivate als Hebelprodukte, die die Wertentwicklung einer Akte abbildeten und die er zeitnah nach dem entsprechenden Aktiengeschäft der Invest­ment­ge­sell­schaft wiederverkaufte. Durch die Verkäufe erlöste er 45.311.418,52 Euro. Sein Gewinn lag bei 8.114.072,35 Euro. Der weitere Angeklagte erwarb, nach entsprechender Information durch den mit ihm befreundeten Mitangeklagten, in 19 Fällen in gleicher Art und Weise Derivate für die Einzie­hungs­be­teiligte. Durch deren zeitnahen Verkauf nach dem Aktiengeschäft des Invest­ment­hauses erlöste diese 3.339.699,13 Euro. Ihr Gewinn lag bei 333.732,33 Euro. Hiervon leitete der Angeklagte 160.000 Euro als Gesell­schaf­ter­da­rlehen auf sein Privatkonto weiter.

Verurteilung wegen vorsätzlichen Insiderhandels

Das Landgericht hatte den einen Angeklagten wegen vorsätzlichen Insiderhandels gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Artikel 14 lit. a) der VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (MAR) in 55 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten und den weiteren Angeklagten wegen desselben Vergehens in 19 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hatte ferner gegen den einen Angeklagten die Einziehung eines Betrages von 45.311.418,52 Euro, gegen den anderen Angeklagten in Höhe von 160.000 Euro als Gesamtschuldner mit der sein Vermögen verwaltenden Gesellschaft und gegen diese selbst als Einzie­hungs­be­teiligte in Höhe von 3.339.699,13 Euro angeordnet.

BGH gibt Revisionen statt

Der BGH hat das Urteil auf die Revisionen der drei Beschwer­de­führer mit den Feststellungen aufgehoben. Die Strafkammer hat ihre Beweiswürdigung in allen Fällen auf Urkunden gestützt, ohne diese ordnungsgemäß zum Gegenstand der Haupt­ver­handlung zu machen, da sie umfangreichen Listen, die die getätigten Aktiengeschäfte der Invest­ment­ge­sell­schaft bzw. den privaten Derivathandel der Angeklagten abbildeten, weder in der Haupt­ver­handlung förmlich verlesen noch im Wege des nach der Straf­pro­zess­ordnung möglichen Selbst­le­se­ver­fahrens in diese eigeführt hat. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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