Bundesgerichtshof Urteil12.07.2017
BGH: Diebstahl unter Drohung mit einem Schlüssel stellt schweren Raub darSchlüssel kann ernsthafte Verletzungen hervorrufen und ist somit objektiv gefährlich
Wer bei einem Diebstahl damit droht, dem Opfer mit einem Schlüssel weh zu tun, begeht einen schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Da ein Schlüssel ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann, ist er objektiv gefährlich und stellt somit ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 drohte der Angeklagte einer 74-jährigen, behinderten Frau in ihrer Wohnung damit, ihr weh zu tun, sollte sie ihm nicht Geld geben. Er hielt ihr dabei einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von 6 cm vor. Dabei handelte es ich um einen Schlüssel. Der Angeklagte hielt den Schlüssel so in der Hand, dass die Frau davon ausging, es handle sich um ein Messer. Sie gab ihm daher alles Geld was sie in der Wohnung hatte, nämlich 14 Euro.
Landgericht verurteilt Angeklagten wegen schweren Raubes
Das Landgericht Aachen wertete den Schlüssel als "sonstiges Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB und verurteilte den Angeklagten daher wegen schweren Raubes. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schweren Raubes
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht. Zwar reiche zur Erfüllung des Straftatbestands nicht irgendein Gegenstand aus, der zur Überwindung des Widerstands eines Dritten eingesetzt werde. So liege kein schwerer Raub vor, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand liege. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.
Objektive Gefährlichkeit eines Schlüssels
Ein Schlüssel sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit könne daher keine Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruhe, sei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)