14.11.2024
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Dokument-Nr. 26302

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Urteil12.07.2017Bundesgerichtshof2 StR 160/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 90Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 90
  • NStZ 2017, 581Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 581
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Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil18.01.2016, 64 KLs 18/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.07.2017

BGH: Diebstahl unter Drohung mit einem Schlüssel stellt schweren Raub darSchlüssel kann ernsthafte Verletzungen hervorrufen und ist somit objektiv gefährlich

Wer bei einem Diebstahl damit droht, dem Opfer mit einem Schlüssel weh zu tun, begeht einen schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Da ein Schlüssel ernsthafte Verletzungen herbeiführen kann, ist er objektiv gefährlich und stellt somit ein "sonstiges Werkzeug" im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 drohte der Angeklagte einer 74-jährigen, behinderten Frau in ihrer Wohnung damit, ihr weh zu tun, sollte sie ihm nicht Geld geben. Er hielt ihr dabei einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von 6 cm vor. Dabei handelte es ich um einen Schlüssel. Der Angeklagte hielt den Schlüssel so in der Hand, dass die Frau davon ausging, es handle sich um ein Messer. Sie gab ihm daher alles Geld was sie in der Wohnung hatte, nämlich 14 Euro.

Landgericht verurteilt Angeklagten wegen schweren Raubes

Das Landgericht Aachen wertete den Schlüssel als "sonstiges Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB und verurteilte den Angeklagten daher wegen schweren Raubes. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit wegen schweren Raubes

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht. Zwar reiche zur Erfüllung des Straf­tat­be­stands nicht irgendein Gegenstand aus, der zur Überwindung des Widerstands eines Dritten eingesetzt werde. So liege kein schwerer Raub vor, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters aufgrund des äußeren Erschei­nungsbilds die objektive Ungefähr­lichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand liege. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Objektive Gefährlichkeit eines Schlüssels

Ein Schlüssel sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefähr­lichkeit könne daher keine Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruhe, sei unerheblich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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