18.12.2024
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Dokument-Nr. 25616

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Urteil20.09.2017Bundesgerichtshof1 StR 112/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 25Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 25
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kempten, Urteil17.11.2016, 13 Ss 80/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2017

BGH: Diebstahl mit Waffen aufgrund Mitführens von PfeffersprayPfefferspray stellt Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB dar

Führt ein Dieb Pfefferspray mit sich, so begeht er einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Denn Pfefferspray stellt entweder eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 wurde ein Mann vom Landesgericht Kempten unter anderem wegen Diebstahl verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er einer anderen Person einen Laptop wegnahm. Die Staats­an­walt­schaft legte gegen die Verurteilung Revision ein. Ihrer Ansicht nach habe nämlich ein Diebstahl mit Waffen vorgelegen, da der Angeklagte eine Dose Pfefferspray mit sich führte.

Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Angeklagte habe sich nicht nur wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht, sondern wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

Pfefferspray als Waffe oder gefährliches Werkzeug

Das Pfefferspray werde von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasst, so der Bundes­ge­richtshof. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Waffe oder um ein gefährliches Werkzeug handelt. Für die Eigenschaft als Waffe im straf­recht­lichen Sinn spreche der Umstand, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Waffengesetzes als Waffen im waffen­recht­lichen Sinn gelten können. Jedenfalls stelle es aber ein anderes gefährliches Werkzeug dar, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet sei, einem Opfer erheblich Körper­ver­letzung zuzufügen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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