23.11.2024
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Dokument-Nr. 26072

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Beschluss24.01.2017Bundesgerichtshof1 StR 664/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 250Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 250
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil22.09.2016, 1 KLs 240 Js 7965/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.01.2017

BGH: Wegnahme von Gegenständen unter Verwendung von Reizgas begründet Strafbarkeit wegen schweren Raubes und gefährlicher Körper­ver­letzungReizgas stellt gefährliches Werkzeug dar

Wer Gegenstände eines anderen wegnimmt und dabei Reizgas verwendet, macht sich wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und gefährlicher Körper­ver­letzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar. Denn Reizgas stellt ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschriften dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte einer Frau zunächst die Brille herun­ter­ge­schlagen und ihr sodann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgass­praydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht. Zweck dessen war die Ansichnahme von Handtasche und Smartphone der Frau. Die Augen der Frau begannen aufgrund des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen. Die Frau konnte minutenlang nichts sehen, krümmte sich vor Schmerzen und litt unter starkem Brechreiz.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen schweren Raubs und gefährlicher Körper­ver­letzung

Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten aufgrund der Tat wegen schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und gefährlicher Körper­ver­letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es wertete das Reizgas als "gefährliches Werkzeug". Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bundes­ge­richtshof stuft Reizgas als gefährliches Werkzeug ein

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubs und gefährlicher Körper­ver­letzung strafbar gemacht. Der Angeklagte habe bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet, da CS-Reizgasspray nach der Art der Verwendung geeignet sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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