Dokument-Nr. 26072
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- NJW-Spezial 2017, 250Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 250
- Landgericht Heidelberg, Urteil22.09.2016, 1 KLs 240 Js 7965/16
Bundesgerichtshof Beschluss24.01.2017
BGH: Wegnahme von Gegenständen unter Verwendung von Reizgas begründet Strafbarkeit wegen schweren Raubes und gefährlicher KörperverletzungReizgas stellt gefährliches Werkzeug dar
Wer Gegenstände eines anderen wegnimmt und dabei Reizgas verwendet, macht sich wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar. Denn Reizgas stellt ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschriften dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte einer Frau zunächst die Brille heruntergeschlagen und ihr sodann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht. Zweck dessen war die Ansichnahme von Handtasche und Smartphone der Frau. Die Augen der Frau begannen aufgrund des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen. Die Frau konnte minutenlang nichts sehen, krümmte sich vor Schmerzen und litt unter starkem Brechreiz.
Landgericht verurteilte Angeklagten wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung
Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten aufgrund der Tat wegen schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es wertete das Reizgas als "gefährliches Werkzeug". Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.
Bundesgerichtshof stuft Reizgas als gefährliches Werkzeug ein
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Der Angeklagte habe bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet, da CS-Reizgasspray nach der Art der Verwendung geeignet sei, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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