15.11.2024
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Dokument-Nr. 16678

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Beschluss07.08.2013Bundesgerichtshof1 StR 156/13
Vorinstanz:
  • Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil13.11.2012, 2 KLs 21 Js 4634/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.08.2013

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vortäuschens einer StraftatBürgermeister täuscht einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung des Bürgermeisters einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat bestätigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen hatte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vorgetäuscht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Waldshut-Tiengen den Angeklagten, den Bürgermeister einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Soweit ihm darüber hinaus Betrug in sechs Fällen durch Einreichung von Rechnungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen zur Last gelegt worden war, hat ihn das Landgericht freigesprochen. Den Mitangeklagten, den Lebenspartner des Angeklagten, hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.

Tathergang

Nach den landge­richt­lichen Feststellungen täuschte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor. Am Abend des 3. Juli 2011 befand sich der Angeklagte im Rathaus der Gemeinde. Dort warf er gegen 20 Uhr in seinem Arbeitszimmer eine Flasche mit einem in brennbare Flüssigkeit getränkten Stück Textil als Lunte gegen seinen Schreibtisch. Bereits zuvor hatte der Mitangeklagte die Eingangstür zum Rathaus mit einem Holzstück verriegelt. Zudem deponierte einer der Angeklagten auf dem Boden hinter der Tür ein zusam­men­ge­faltetes Blatt Papier mit einem bedrohlichen Text, aus dem sich ergab, dass er zur Aufgabe seines Amts genötigt werden sollte. Der Angeklagte wählte den polizeilichen Notruf und berichtete von einem auf ihn verübten Anschlag; wegen tatsächlicher Beschwerden wurde er sodann ärztlich behandelt. Das genaue Motiv für das Vortäuschen des Anschlags konnte nicht aufgeklärt werden.

Revisionen der Angeklagten vom BGH als unbegründet verworfen

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die jeweils mit Verfahrensrügen und der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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