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Bundesgerichtshof Beschluss07.02.2017

Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungs­ausschusses" auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehntUntersuchungs­ausschuss dient zur Aufdeckung möglichen Fehlverhaltens der Finanz­ver­waltung nicht zur Aufklärung etwaigen Fehlverhaltens von Privatpersonen

Der Bundes­ge­richtshof hat den Antrag des 4. Untersuchungs­ausschuss des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex") auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex") hatte zur Durchsetzung seines Beweis­be­schlusses vom 8. September 2016 (Beweisbeschluss FBS-2) beantragt, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Unter­su­chungs­aus­schuss herauszugeben ist.

Antragsteller verlangt Herausgabe mandats­u­n­ab­hängiger Unterlagen

Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hatte der Antragsteller unter anderem beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Unter­su­chungs­auftrag von der Betroffenen die Herausgabe mandats­u­n­ab­hängiger Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2011, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften stehen, zu verlangen. Diesem Heraus­ga­be­ver­langen kam die Betroffene aus Sicht des Antragstellers nicht vollständig nach.

Bedeutung der Unterlagen für Untersuchung nicht ausreichend dargelegt

Der Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs hat die Anordnung der beantragten Maßnahmen abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durch­su­chungs­maßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.

Unter­su­chungs­aus­schusses des Bundestags dient nicht der Aufklärung etwaigen Fehlverhaltens von Privatpersonen

Der Unter­su­chungs­ge­genstand des 4. Unter­su­chungs­aus­schusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanz­ver­waltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell zielt die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein "elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet" hat.

Einen Bezug zum Unter­su­chungs­ge­genstand stellt der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanz­ver­waltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Unter­su­chungs­ge­genstand jedoch nicht ausreichend.

BGH weist auf Zurückhaltung parla­men­ta­rischer Untersuchungen hin

Der Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs hat in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich auf die Zurückhaltung parla­men­ta­rischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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