15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 7490

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.02.2009

Irak-Unter­su­chungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages: Regierung soll Akten herausrückenTeilerfolg für die Opposi­ti­o­ns­mit­glieder des Irak-Unter­su­chungs­aus­schusses des Deutschen Bundestages

Der Bundes­ge­richtshof hat einer Klage von FDP, Grüne und Linke auf Veröf­fent­lichung wichtiger Informationen für den BND-Ausschuss stattgegeben.

Im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, der sich unter anderem mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls worüber es vor oder während des Irak-Krieges einen Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch zwischen dem Bundes­nach­rich­ten­dienst und US-Dienststellen gab, stellte der Abgeordnete Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 den Antrag, die Bundesregierung aufzufordern, die bislang von ihr zur Verfügung gestellten, "nahezu vollständig geweißten" Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters aus der Region in "ungeweißter Form" zu übermitteln. Dem Antrag stimmten neben Prof. Dr. Paech auch die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele zu; die Mehrheit des Unter­su­chungs­aus­schusses stimmte jedoch gegen ihn. Der Vorsitzende des Unter­su­chungs­aus­schusses, der Abgeordnete Kauder, lehnte es daraufhin ab, die Unterlagen bei der Bundesregierung anzufordern. Dies begründete er damit, dass es sich nicht um einen Beweisantrag gehandelt habe.

Daraufhin beantragte die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Ströbele bestehende Minderheit des Unter­su­chungs­aus­schusses beim Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs unter anderem die Feststellung, dass der Antrag wirksam beschlossen und der Vorsitzende verpflichtet sei, den Beweisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten.

Damit hatte sie teilweise Erfolg. Zwar war nicht festzustellen, dass der Beweisantrag von dem Unter­su­chungs­aus­schuss wirksam beschlossen wurde. Auch war der Vorsitzende des Unter­su­chungs­aus­schusses nicht verpflichtet, den von der Mehrheit abgelehnten Antrag der Bundesregierung zuzuleiten. Jedoch hätte der Unter­su­chungs­aus­schuss dem von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützten Antrag, bei dem es sich um einen Beweisantrag gehandelt habe, mehrheitlich zustimmen müssen (§ 17 Abs. 2 Unter­su­chungs­aus­schuss­gesetz [PUAG]). Dies muss der Unter­su­chungs­aus­schuss nunmehr nachholen. Die Entscheidung betrifft allein den Erlass des Beweis­be­schlusses durch den Unter­su­chungs­aus­schuss. Über die Verpflichtung der Bundesregierung zur Herausgabe der (ungeschwärzten) Akten hatte der Ermitt­lungs­richter nicht zu entscheiden.

§ 17 Abs. 2 PUAG:

Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Unter­su­chungs­aus­schusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beweismittel unerreichbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/09 des BGH vom 24.02.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7490

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI