22.11.2024
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Dokument-Nr. 600

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Beschluss15.06.2005Bundesverfassungsgericht2 BvQ 18/05
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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.06.2005

Visa-Unter­su­chungs­aus­schuss muss fortgesetzt werden

Auf Antrag von 265 Abgeordneten sowie der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts den 2. Unter­su­chungs­aus­schuss („Visa-Unter­su­chungs­aus­schuss“) in einer einstimmig getroffenen Entscheidung verpflichtet, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Anordnung des Bundes­prä­si­denten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, die Zeugen­ein­vernahme entsprechend dem Programm des Termi­nie­rungs­be­schlusses des 2. Unter­su­chungs­aus­schusses vom 31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 unverzüglich fortzuführen, es sei denn, dass eine Änderung dieses Programms einvernehmlich beschlossen wird.

Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist nicht mit schriftlichen Gründen versehen. Die Begründung des Beschlusses wird nachgereicht werden.

Sachverhalt:

Der 15. Deutsche Bundestag setzte am 17. Dezember 2004 den „Visa- Unter­su­chungs­aus­schuss“ ein. Der Unter­su­chungs­aus­schuss soll im Wesentlichen aufklären, ob durch die Visa- Ertei­lung­s­praxis bestimmter Botschaften im Ausland gegen geltendes Recht verstoßen, der Kriminalität in Deutschland Vorschub geleistet wurde und ob die Bundesregierung für die möglichen Missstände verantwortlich ist. Am 2. Juni 2005 beschloss der Visa- Unter­su­chungs­aus­schuss, die einvernehmlich beschlossenen Termine zur Zeugenvernahme für die Zeit nach dem 2. Juni 2005 auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen. Die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages endet im Herbst 2006. Die Ausschuss­mehrheit beruft sich darauf, dass wegen möglicher Neuwahlen im Herbst des Jahres 2005 das Ende der Wahlperiode bereits jetzt absehbar sei und daher die Voraussetzungen § 33 Abs. 3 PUAG vorlägen. Danach hat der Unter­su­chungs­aus­schuss dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstands­bericht vorzulegen, wenn abzusehen ist, dass der Unter­su­chungs­aus­schuss seinen Unter­su­chungs­auftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann. Nach Auffassung des Unter­su­chungs­aus­schusses liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, weil es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Unter­su­chungs­aus­schuss nur noch bis September 2005 Zeit habe, einen Bericht vorzulegen. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bundestag aufgelöst werde.

Die Antragsteller sehen sich durch die willkürliche Nicht­durch­führung der weiteren Beweiserhebung durch Zeugen in ihrem Recht auf Durchführung des Unter­su­chungs­ver­fahrens verletzt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/05 des BVerfG vom 15.06.2005

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