03.12.2024
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Dokument-Nr. 29875

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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2020

Vorsteu­er­auf­teilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Stadt­teil­zentrumsBeweislast ob Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächen­sch­lüssel liegt beim Finanzamt

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatz­steuerpflichtig und teilweise umsatz­steu­erfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteu­er­beträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und bestätigte damit seine Rechtsprechung.

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatz­steu­er­pflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatz­steu­erfrei verpachtet wird („Stadt­teil­zentrum“). Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangs­leis­tungen (hier: Baumaterial, Handwer­ker­leis­tungen etc.) für steuer­pflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 des Umsatz­steu­er­ge­setzes aufteilen. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flächen-schlüssel (dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche), was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war.

FG: Flächen­sch­lüssel trotz erheblicher Ausstat­tungs­un­ter­schiede der verpachteten Flächen

Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstat­tungs­un­ter­schiede der verpachteten Flächen die Vorsteu­er­auf­teilung nach dem sog. Umsatzschlüssel (dem Anteil der steuer­pflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen) vorzunehmen sei, so dass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar sei. Dies lehnte das Finanzamt ab; dem folgte das Finanzgericht. Das Stadtteilzentrum sei (ungeachtet seiner grund­buch­recht­lichen Teilung) ein einheitliches Gebäude und die Eingangs­leis­tungen seien trotz der erheblichen Ausstat­tungs­un­ter­schiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Senio­ren­wohn­anlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.

BFH entscheidet sich für Umsatzschlüssel

Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Steuerpflichtig genutzt werde umsatz­steu­er­rechtlich ein bestimmter Prozentsatz des Stadt­teil­zentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuer­pflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel vielmehr dürfe das FA den Flächen­sch­lüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Steuer­pflichtiger nicht an zuerst gewählten Schlüssel gebunden

Dass die Klägerin selbst zunächst zur Vorsteu­er­auf­teilung den Flächen­sch­lüssel gewählt hatte, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, weil keine Bindung an den vom Steuer­pflichtigen gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser – wie im Streitfall – nicht sachgerecht ist. Der BFH konnte den Streitfall allerdings nicht selbst abschließend entscheiden; denn das FG, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteu­er­beträge prüfen sowie ermitteln, ob Rechnungen vorlagen, die in den Streitjahren den Vorsteuerabzug erlaubten.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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