23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.11.2011

Leistungen eines Partyservice-Unternehmens unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %Aufeinander abgestimmten Speisen für Buffet sind nicht als Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leis­tungs­element anzusehen

Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienst­leis­tungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19 %) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leis­tungs­element liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebens­mit­tel­zu­be­rei­tungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz (von derzeit 7 %). Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhal­te­schalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der Bundesfinanzhof im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.

Speisen für Buffet weisen deutlich größeren Dienst­leis­tungs­anteil auf als an Imbissständen abgegebene Speisen

Der Bundesfinanzhof widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leis­tungs­element geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standa­r­di­sierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchen­schnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahne­meer­rettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienst­leis­tungs­anteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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