15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss11.12.2013

BFH legt EuGH Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft vor

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer so genannten Führungsholding und zur Organschaft vorgelegt.

Bei einer Führungsholding handelt es sich um eine Gesellschaft, die über das Halten von Beteiligungen an Tochter­ge­sell­schaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochter­ge­sell­schaften eingreift. In den Streitfällen erbrachten die Führungs­holdings an ihre Tochter-Perso­nen­ge­sell­schaften entgeltliche administrative und kaufmännische Dienst­leis­tungen. Zur Finanzierung ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochter­ge­sell­schaften bezogen die Holdings ihrerseits Dienst­leis­tungen von anderen Unternehmen (wie z.B. die Erstellung eines Ausga­be­pro­spekts und Rechts­be­ra­tungs­leis­tungen).

Finanzamt gewährt Vorsteuerabzug nur anteilig

Die Holdings begehrten für diese mit Umsatzsteuer belasteten Dienst­leis­tungen den vollen Vorsteuerabzug. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochter­ge­sell­schaften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, war das Finanzamt dagegen der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden kann.

EuGH soll unions­rechtliche Kriterien für Aufteilung darlegen

Unklar ist jedoch, nach welchen unions­recht­lichen Kriterien eine solche Aufteilung vorzunehmen ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden.

Nationalem Recht sieht nur juristische Personen für Organ­ge­sell­schaften vor

Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Regelungen zur so genannten Organschaft. Bei einer Organschaft ist eine Organ­ge­sell­schaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert. In den Streitfällen begehren die Holdings jeweils hilfsweise eine solche Eingliederung der Tochter-Perso­nen­ge­sell­schaften in ihr Unternehmen anzunehmen, um die Vorsteu­er­beträge in voller Höhe abziehen zu können. Nach nationalem Recht ist dies jedoch nicht möglich, da nur juristische Personen Organ­ge­sell­schaften sein können.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der unions­rechtliche Grundsatz der Neutralität zur Folge hat, dass entgegen der nationalen Regelung auch Perso­nen­ge­sell­schaften Organ­ge­sell­schaften sein können.

Dürfen sich Holdings auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen?

Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen das Unionsrecht möchte der Bundesfinanzhof mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob sich die Holdings unmittelbar auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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