15.11.2024
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Dokument-Nr. 13921

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Urteil10.05.2012Finanzgericht Berlin-Brandenburg5 K 5264/09
Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren, V 73/12
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.05.2012

Vorsteuerabzug einer Holding­ge­sell­schaftKapital­be­schaf­fungs­kosten einer Holding­ge­sell­schaft fallen unter sog. Allgemeinkosten

Inwieweit ein Vorsteuerabzug auch einer Holding­ge­sell­schaft zusteht, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern administrative Leistungen an ihre Betei­li­gungs­ge­sell­schaften erbringt, dazu hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Unternehmer, die grundsätzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, können ihrerseits Umsatz­steu­er­beträge, die sie an andere Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen für ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. Vorsteuern von der eigenen Umsatz­steu­er­zahllast abziehen.

Holding­ge­sell­schaft begehrt Vorsteuerabzug aus Kapital­be­schaf­fungs­leis­tungen

Die klagende Holdinggesellschaft machte den Vorsteuerabzug aus Kapital­be­schaf­fungs­leis­tungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte dies mit dem Argument, die Aufwendungen für Kapital­be­schaf­fungs­leis­tungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuer­pflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Betei­li­gungs­ge­sell­schaften. Die Richter des Finanzgerichts gaben der Klägerin Recht. Bei den Kosten handelt es sich ihrer Auffassung nach um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaft­lichen Tätigkeit der Holding­ge­sell­schaft zusammenhängen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Aufwendungen für die Kapital­be­schaf­fungs­kosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Betei­li­gungs­ge­sell­schaften erzielten Dienst­leis­tungs­ent­gelten relativ hoch waren

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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