21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.02.2023

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegenPoker in einkommen­steuer­recht­licher Hinsicht kein reines Glücksspiel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mathe­ma­tik­student im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel –in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“– begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht als Tatsa­chen­instanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.

Abgrenzung zwischen Hobbytätigkeit und gewerblichem Handeln

Dies hat der BFH bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenz­tur­nieren und in Casinos angeknüpft. Danach ist Poker in einkom­men­steu­er­recht­licher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschick­lich­keits­elemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig von der Form des Pokerspiels nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und auch Verluste keine steuerliche Auswirkung haben.

Überschreitung des Hobbybereichs führt zur Gewerblichkeit

Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spiel­be­dürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleich­barkeit mit einem Gewer­be­trei­benden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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