Dokument-Nr. 6798
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- Finanzgericht Köln, Urteil28.06.2001, 7 K 8690/99
- Schulgeld für ausländische Schule in deutscher Steuererklärung abzugsfähigGerichtshof der Europäischen Union, Urteil11.09.2007, C-76/05, C- 318/05
- Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähigFinanzgericht Köln, Urteil14.02.2008, 10 K 7404/01
Bundesfinanzhof Urteil17.07.2008
(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe abziehbar sein kann.
Der 1981 geborene Sohn der Kläger besuchte ab 1. September 1998 die C-School in England. Die Kläger beantragten, das Schulgeld von 18 726 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Abziehbar sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet.
Der X. Senat stützte seine Entscheidung vor allem auf folgende Erwägungen:
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe entschieden (C 76/05), dass Art. 49 des EG-Vertrags bzw. Art. 18 des EG-Vertrags einer Regelung entgegenstünden, nach der – im Unterschied zum Inland - Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten nicht abgezogen werden könnten. Dementsprechend sei § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen. Im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht bestehe ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts; dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechts habe zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof bedürfe.
2. Im Streitfall habe das Finanzgericht nicht näher geprüft, ob und in welchem Umfang in den Zahlungen Kosten für Verpflegung und Unterbringung enthalten seien. Weiter setze der Abzug von Schulgeldzahlungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG voraus, dass durch die Höhe der gezahlten Beträge keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde; möglicherweise komme den Klägern insoweit § 52 Abs. 24b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Regierungsentwurf) zugute.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 94/08 des BFH vom 08.10.2008
der Leitsatz
1. Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.
2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).
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