15.11.2024
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Dokument-Nr. 14012

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Bundesfinanzhof Urteil18.07.2012

"Praxisgebühr" nicht als Sonderausgabe abziehbar"Praxisgebühr" dient der Selbst­be­tei­ligung der Versicherten an ihren Krank­heits­kosten

Die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nach § 28 Abs. 4 des Sozial­ge­setzbuchs Fünftes Buch, die so genannte "Praxisgebühren", können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) können Steuer­pflichtige "Beiträge zu Kranken­ver­si­che­rungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versi­che­rungs­schutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Versi­che­rungs­schutz wird unabhängig von Zahlung der "Praxisgebühr" gewährt

Bei der "Praxisgebühr" ist dies nicht der Fall, da der Versi­che­rungs­schutz in der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung unabhängig von der Zahlung der "Praxisgebühr" gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krank­heits­kosten dar.

Mögliches Geltendmachen der "Praxisgebühren" als außer­ge­wöhnliche Belastung hier nicht entscheidend

Ob "Praxisgebühren" als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krank­heits­kosten geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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