21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8055

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Urteil25.06.2009BundessozialgerichtB 3 KR 3/08 R
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Bundessozialgericht Urteil25.06.2009

BSG: "Praxisgebühr" ist rechtmäßigVersicherte dürfen zur Entlastung der Krankenkassen in Form von Zuzahlungen beteiligt werden

Die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr (§ 28 Abs. 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichnete viertel­jährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. - 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfas­sungs­widrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfas­sungs­widrig sei. Die Klage hiergegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die Praxisgebühr sieht der Senat nicht.

Kostenaspekt hat für gesetz­ge­be­rische Entscheidungen im Gesund­heitswesen erhebliches Gewicht

Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Versicherten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und das Bundes­so­zi­al­gericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung darf vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesund­heitswesen hat der Kostenaspekt für gesetz­ge­be­rische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestal­tungs­spiel­raumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kosten­be­wusstseins an bestimmten Kassen­leis­tungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versi­che­rungs­schutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird. Davon kann bei einer viertel­jähr­lichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V) bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % nicht die Rede sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des BSG vom 25.06.2009

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