23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.06.2017

Anerkennungs­bescheid über ordnungsgemäße Vorbereitung auf anerkannten Abschluss für Sonder­aus­ga­be­nabzug von Schulgeld bei Privat­schul­besuch nicht erforderlichBFH zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonder­aus­ga­be­nabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grund­la­gen­be­scheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

Pflicht zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung auf anerkannten Abschluss liegt bei Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, wer in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen hat. Nach seinem Urteil obliegt die Prüfung und Feststellung der schul­recht­lichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden.

Finanzamt verweigert Sonder­aus­ga­be­nabzug für Schulgeld mangels vorgelegtem Anerken­nungs­be­scheid

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte für das Streitjahr 2010 den Sonder­aus­ga­be­nabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerken­nungs­be­scheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten. Das Finanzgericht war hingegen der Auffassung, ein solcher Anerken­nungs­be­scheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte das Finanzgericht die weiteren Voraussetzungen für den Sonder­aus­ga­be­nabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und gab damit der Klage statt.

Grund­la­gen­be­scheid nicht erforderlich

Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 9. März 2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entste­hungs­ge­schichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grund­la­gen­be­scheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Verzichte der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde und betraue die Finanzbehörden mit der Prüfung, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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