15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.04.2013

Klage wegen überlanger Dauer eines finanz­ge­richt­lichen Verfahrens erfolgreichFinanzgericht blieb während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verfah­rens­zeitraum von rund sechs Jahren für ein eher einfach gelagertes finanz­ge­richt­liches Verfahren - bei dem das Finanzgericht zudem während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren weitestgehend untätig blieb - unangemessen lang ist.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts­ver­fahren und staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen (§ 198 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes). Für Entschä­di­gungs­kla­ge­ver­fahren aus dem Bereich der Finanz­ge­richts­barkeit ist in erster und letzter Instanz der Bundesfinanzhof zuständig.

BFH bejaht Vorliegen einer Verfah­rens­ver­zö­gerung

Im zugrunde liegenden Fall hat der Bundesfinanzhof eine erste Sachent­scheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen getroffen und im konkreten Fall eine Verfah­rens­ver­zö­gerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldent­schä­digung zugesprochen. Das - eher einfach gelagerte - Ausgangs­ver­fahren war mehr als sechs Jahre beim Finanzgericht anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben.

Von Vornherein feststehende Erfolglosigkeit eines Verfahrens rechtfertigt Wieder­gut­machung im Wege einer feststellenden Entscheidung statt Geldent­schä­digung

Für die Entscheidung dieses Verfahrens konnte sich der Bundesfinanzhof auf die Feststellung beschränken, dass die Verfah­rens­ver­zö­gerung durch das Finanzgericht sich „in der Nähe“ des vom Kläger genannten Zeitraums von vier Jahren bewegt hat. Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanz­ge­richt­licher Verfahren brauchte der Bundesfinanzhof noch nicht zu treffen, da er von der Festsetzung einer Geldent­schä­digung abgesehen und die Entschä­di­gungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem Finanzgericht in seiner eigenen, zu Beginn des dortigen Verfahrens eingereichten Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war. Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertigt es, statt der begehrten Geldent­schä­digung Wieder­gut­machung im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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