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Dokument-Nr. 3746

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Bundesfinanzhof Urteil11.07.2006

Kein Abzug eines Kapita­l­ver­lustes aus der vorzeitigen Einlösung von Gleitzins-Schuld­ver­schrei­bungenBFH zur Besteuerung von sogenannten Finan­zin­no­va­tionen

Der Bundesfinanzhof hat die erste aus einer Reihe von Entscheidungen zu sog. Finan­zin­no­va­tionen veröffentlicht. Das Urteil betrifft Gleitzins-Schuld­ver­schrei­bungen mit voller Kapita­l­rü­ck­zahlung in jährlichen Raten (im Streitfall Endfälligkeit 2015, Verzinsung 19.3. – 30.12.1997 3 v.H., bis 19.3.2001 14 v.H., danach 10 v.H. pro Jahr). Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Kapitalverlust aus deren vorzeitiger Einlösung nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden kann.

Gleitzins-Schuld­ver­schrei­bungen haben grundsätzlich eine vom Emittenten bei Begebung der Anlage von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung bzw. Endfälligkeit mit Sicherheit erzielt werden kann, eine sog. Emissi­ons­rendite. Kann das Finanzamt diese Emissi­ons­rendite feststellen - im Streitfall ergab sie sich aus den eingereichten Unterlagen -, so ist sie auch als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Der Steuer­pflichtige hat kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissi­ons­rendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite. Bei Berechnung nach der Marktrendite beliefe sich der Kapitalertrag auf den Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus Veräußerung, Abtretung oder Einlösung. Im entschiedenen Fall hätte sich daraus ein Verlust ergeben.

Mit der Entscheidung wird vermieden, dass der Steuer­pflichtige durch Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Ermittlung der rendi­te­be­grün­denden Tatsachen im Einzelfall den Ansatz eines Verlustes erreichen kann, der auf der nicht steuerbaren Vermögensebene entstanden ist. Vielmehr gelten im Gewinn- wie im Verlustfall dieselben Grundsätze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des BFH vom 10.01.2007

der Leitsatz

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuld­ver­schreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Diffe­renz­methode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden.

Gleitzins-Schuld­ver­schrei­bungen haben grundsätzlich eine Emissi­ons­rendite.

Die Emissi­ons­rendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuer­pflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne.

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