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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2014
Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbarSchuldverschreibung stellt keine Kapitalforderung im Sinne des Gesetzes dar
Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle weder eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, noch handele es sich bei dieser Schuldverschreibung um eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des Gesetzes. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben. Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Die Emittentin für Xetra Gold Schuldverschreibungen hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger machte im Jahr 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche - entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung - als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der entsprechenden Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge in Höhe von rund 211.000 Euro aus. Dies sah der Kläger anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtigen Gewinn führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge.
Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung führt zum Untergang der Schuldverschreibung
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger jetzt Recht. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar. Es liege kein Austauschvertrag vor, bei dem der eine Vertragsteil eine Geldleistung schulde während die andere Vertragspartei eine Pflicht zur Sachlieferung bzw. Rechtsübertragung treffe. Vielmehr führe die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung. Im Gegenzug werde die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, fehle es auch an einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Behandlung der Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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