23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2014

Einlösung von Xetra Gold Inhaber­schuld­verschreibungen ist nicht steuerbarSchuld­ver­schreibung stellt keine Kapita­l­for­derung im Sinne des Gesetzes dar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaber­schuld­verschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Rückgabe der Inhaber­schuld­verschreibung stelle weder eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, noch handele es sich bei dieser Schuld­ver­schreibung um eine sonstige Kapita­l­for­derung im Sinne des Gesetzes. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte 2009 Xetra Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen erworben. Bei Xetra Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsen­ge­han­deltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuld­ver­schreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Die Emittentin für Xetra Gold Schuldverschreibungen hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger machte im Jahr 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche - entsprechend der Auffassung der Finanz­ver­waltung - als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der entsprechenden Erträg­nis­auf­stellung steuer­pflichtige Erträge in Höhe von rund 211.000 Euro aus. Dies sah der Kläger anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuer­pflichtigen Gewinn führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge.

Rückgabe der Inhaber­schuld­ver­schreibung führt zum Untergang der Schuld­ver­schreibung

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger jetzt Recht. Die Rückgabe der Inhaber­schuld­ver­schreibung stelle keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar. Es liege kein Austausch­vertrag vor, bei dem der eine Vertragsteil eine Geldleistung schulde während die andere Vertragspartei eine Pflicht zur Sachlieferung bzw. Rechts­über­tragung treffe. Vielmehr führe die Rückgabe der Inhaber­schuld­ver­schreibung zum Untergang der Schuld­ver­schreibung. Im Gegenzug werde die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungs­ver­pflichtung befreit. Da die Inhaber­schuld­ver­schreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, fehle es auch an einer Kapita­l­for­derung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster teilt damit nicht die von der Finanz­ver­waltung vertretene Auffassung zur Behandlung der Xetra Gold Inhaber­schuld­ver­schrei­bungen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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