18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.12.2006

BFH zur Besteuerung von sog. Finan­zin­no­va­tionen: Down-Rating-Anleihen

Der für Kapital­ein­künfte zuständige VIII. Senat des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu sog. Finan­zin­no­va­tionen weiter­ent­wickelt und mit Urteil vom 13. Dezember 2006 entschieden, dass Veräu­ße­rungs­gewinne aus dem Verkauf von Down-Rating-Anleihen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Marktrendite) steuerbar sind.

Die Klägerin hatte von Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2002 Schuldverschreibungen eines ausländischen Indus­trie­un­ter­nehmens im Nennwert von 72.000 € zu Anschaf­fungs­kursen zwischen 98,7 % und 99,1 % erworben. Die Anschaf­fungs­kosten betrugen 71.772 €. Am 5. Dezember 2003 äußerte die Klägerin die Anleihen zu einem Kurs von 106,45 % und erzielte einen Veräu­ße­rungserlös von insgesamt 76.644 €.

Die Schuld­ver­schrei­bungen wurden ursprünglich mit 6 % verzinst; die Emissi­ons­be­din­gungen sehen aber vor, dass sich der Zinssatz erhöht, sofern der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft wird. Da während der Laufzeit eine Herabstufung erfolgte, stieg der Zinssatz an und lag im Veräu­ße­rungs­zeitpunkt bei 6,75 %. Das Finanzamt unterwarf den Veräu­ße­rungs­gewinn von 4.872 € der Steuer. Die Klägerin wendete dagegen ein, nach Ablauf der Speku­la­ti­o­nsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkom­men­steu­er­gesetz sei der Veräu­ße­rungs­gewinn steuerfrei. Dieser Auffassung folgte in erster Instanz auch das Nieder­säch­sische Finanzgericht und gab der Klage statt.

Die dagegen erhobene Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen. Die Schuld­ver­schrei­bungen fallen zwar unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da für die Überlassung des Kapita­l­ver­mögens zur Nutzung ein Entgelt (Zins) zugesagt und gewährt worden ist. Der BFH lehnt aber die Berück­sich­tigung des Veräu­ße­rungs­gewinns nach der sog. Marktrendite unter Anknüpfung an die Paral­le­l­ent­schei­dungen vom 13. Dezember 2006 betr. Argentinien-Anleihen (VIII R 62/04) und DAX-Zertifikate (VIII R 79/03) bzw. vom 20. November 2006 betr. Reverse Floater (VIII R 97/02) ab, weil bei den hier zu beurteilenden Schuld­ver­schrei­bungen Kapita­l­nut­zungs­entgelt und Wertentwicklung des Kapitals problemlos abgrenzbar und bestimmbar waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des BFH vom 11.04.2007

der Leitsatz

Der Veräu­ße­rungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.

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