18.10.2024
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Dokument-Nr. 3776

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Urteil13.12.2006BundesfinanzhofVIII R 79/03
Urteil20.11.2006BundesfinanzhofVIII R 97/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil13.12.2006

Bundesfinanzhof Urteil20.11.2006

BFH zur Besteuerung von sog. Finan­zin­no­va­tionen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Finan­zin­no­va­tionen weiter­ent­wickelt. Es geht um die Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit und den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Überschüsse aus der Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit steuerbare Kapitalerträge darstellen, während Kursgewinne beim Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar sind.

Bei den Dax-Zertifikaten (im Streitfall Emission März 1992, anfänglicher Verkaufspreis 1.775 DM je Zertifikat, Rückzahlung garantiert bei Endfälligkeit am 18. März 1997, Kauf im August 1992 zu 1.500 DM, Rückzahlung bei Endfälligkeit entsprechend dem Dax-Kurs 3359, 29 DM je Zertifikat) handelt es sich um Index-Zertifikate mit Kapita­l­rü­ck­zah­lungs­ga­rantie (Kapita­l­for­de­rungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) ohne bei Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, mit Sicherheit erzielbare Rendite (sog. Emissi­ons­rendite). Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erachtet der Bundesfinanzhof für sachgerecht. Der Gesetzgeber habe damit auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar sind; die Besteuerung nur des Kapita­l­nut­zungs­entgelts i S. eines zeitabhängigen Entgelts für die Überlassung des Kapitals (Zins) könne bei solchen Papieren nicht nach traditionellem Muster gewährleistet werden. Der Gesetzgeber habe die fraglichen Finan­zin­no­va­tionen als entgeltliche Kapita­l­über­lassung auf Zeit verstehen können, bei der das Entgelt aus einer Teilhabe an der Kursentwicklung bestehe, ohne dass daneben ein hiervon abgrenzbares Kapita­l­nut­zungs­entgelt im herkömmlichen Sinn vereinbart würde. Dies rechtfertige es, Kursgewinne aus Dax-Zertifikaten nicht unter die allgemeine Nicht­steu­er­barkeit von Wertver­än­de­rungen der Kapitalanlage als solcher fallen zu lassen.

Anders hat der Bundesfinanzhof den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit beurteilt. Dabei handelt es sich um variabel verzinsliche Schuld­ver­schrei­bungen, bei denen die Zinsanpassung durch Abzug eines Referenz­zins­satzes (z.B. LIBOR oder FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt. Hier sind Kursgewinne nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern, denn sie sind problemlos von der Wertentwicklung der Papiere abgrenzbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des BFH vom 07.02.2007

der Leitsatz

Leitsatz zum Az. VIII R 97/02:

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfas­sungs­kon­former Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

Leitsatz zum Az. VIII R 79/03:

Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.

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