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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2012

Rehabilitations­interesse des Steuer­pflichtigen bei rechtswidrigem Auskunft­s­er­suchen der SteuerfahndungAuskunft­s­er­suchen der Finanzbehörde, die Vorwurf der Steuer­hin­ter­ziehung herleiten lassen, haben eine diskri­mi­nierende Wirkung

Der Steuer­pflichtige hat ein Rehabilitations­interesse, wenn die Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungs­verfahren den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Straf­er­mittlungs­verfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuer­hin­ter­ziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuer­pflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunft­s­er­suchen durch die Veran­la­gungs­stelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erzielte der Kläger unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem Verein. Im Verlauf eines gegen ihn eingeleiteten steuer­straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuer­straf­sachen und Steuerfahndung den Verein auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für den Kläger geführt habe.

Ansehen des Klägers durch Auskunft­s­er­suchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet

Der BFH entschied, dass das Auskunftsersuchen unver­hält­nismäßig und deshalb rechtswidrig war, weil es von der Steuerfahndung und nicht von der Veran­la­gungs­stelle stammte. Zwar habe ein Auskunft­s­er­suchen der Finanzbehörde grundsätzlich keine diskri­mi­nierende Wirkung. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich daraus - trotz der vollständigen Einstellung des Straf­er­mitt­lungs­ver­fahrens - der Vorwurf der Steuer­hin­ter­ziehung herleiten lasse. Dies sei hier der Fall, da dem Verein aufgrund der Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuer­hin­ter­ziehung ermittelt habe. Dass sich das Finanzamt im Betreff seines Auskunft­s­er­suchens auf ein "steuerliches Ermitt­lungs­ver­fahren" bezogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppel­funk­ti­onalen Aufga­ben­be­reiche der Steuerfahndung, Steuer­straftaten zu erforschen und die Besteu­e­rungs­grundlagen zu ermitteln, dem Rechts­un­kundigen nicht geläufig sei. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Auskunft­s­er­suchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht der Steuer­hin­ter­ziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigen begründen könnten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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