15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil21.08.2008

Erfolgreiche Unter­las­sungsklage eines Saarländers wegen behördlicher Auskünfte an Medienvertreter

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat auf die Klage einer Privatperson das Saarland (vertreten durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, dieses vertreten durch den Leitenden Oberstaats­anwalt bei dem Landgericht Saarbrücken) dazu verurteilt, bestimmte, auf den Kläger bezogene Äußerungen an Medienvertreter zu unterlassen.

Konkret geht es darum, dass nach dem von der Kammer ermittelten Sachverhalt der damalige Pressesprecher der Staats­an­walt­schaft Saarbrücken im Januar 2007 einem Journalisten auf dessen Nachfrage telefonisch den Fund von Aktenordnern mit Unterlagen der früheren Firma des Klägers an einer Autobahn­ausfahrt bestätigt habe und dabei unter namentlicher Nennung des Klägers eine Verbindung des Aktenfundes mit laufenden straf­recht­lichen Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuer­hin­ter­ziehung und/oder Untreue im Zusammenhang mit Vermö­gens­ver­la­ge­rungen ins Ausland hergestellt habe.

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Medienauskunft gegen das saarländische Mediengesetz verstoße und der Kläger wegen des Bestehens einer Wieder­ho­lungs­gefahr die künftige Unterlassung beanspruchen könne. Nach § 5 des Mediengesetzes seien die Behörden zwar verpflichtet, den Medien­ver­tretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen; Auskünfte könnten aber verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch der Medien trete das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht eines Betroffenen gegenüber, in das durch eine Berich­t­er­stattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens eingegriffen werde. Eine Namensnennung komme grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten.

Im vorliegenden Fall hätte der Pressesprecher das ihm eingeräumte Ermessen sachgerecht allein dahin ausüben müssen, eine Auskunft zu einer zwischen den aufgefundenen Akten und den Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Kläger bestehenden Verbindung zu verweigern, insbesondere dazu, dass die aufgefundenen Akten durch den für die Ermitt­lungs­ver­fahren zuständigen Staatsanwalt im Hinblick auf weitere Ermittlungen in diesen Verfahren ausgewertet würden. Gerade weil die aufgefundenen Unterlagen noch nicht ausgewertet worden seien, habe zum Zeitpunkt der Auskunft im Januar 2007 kein anerken­nens­wertes und gewichtiges öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse daran bestanden, sie in irgendeinen Zusammenhang mit Ermitt­lungs­ver­fahren zu stellen, die ihren Ursprung in den Jahren 2002 bis 2004 gehabt hätten und der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen seien. Den Unterlagen sei lediglich öffentlich spekulativ eine Bedeutung zugesprochen worden, die ihnen – mangels Kenntnisnahme von ihrem Inhalt – zum damaligen Zeitpunkt nicht zugekommen sei. Dem gegenüber sei der Kläger durch die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit straf­recht­lichen Ermittlungen gegen ihn, für den nach wie vor die Unschulds­ver­mutung gegolten habe, in belastender Weise in die Öffentlichkeit gezerrt worden.

Sei nach dem Mediengesetz danach Zurückhaltung geboten und allein die Verweigerung der Auskunft sachgerecht gewesen, stelle entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Auskunfts­ver­wei­gerung schon begrifflich keine falsche Auskunft dar. Auch wenn der Journalist – wie hier – schon unterrichtet sei und lediglich eine „Bestätigung“ erstrebe, um seine Informationen „zitierfähig“ zu machen, müsse die Behörde unter Abwägung des öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses mit dem Interesse des Betroffenen an seinem Persön­lich­keits­schutz sorgfältig prüfen, ob sie die Verantwortung für die Veröf­fent­lichung der Information übernehme. Der Hinweis des Pressesprechers in dem Telefongespräch, dass die Relevanz der aufgefundenen Aktenordner für die Ermitt­lungs­ver­fahren noch nicht abgeschätzt werden könne, ersetze die fehlende Abwägungs­ent­scheidung nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 09.09.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6805

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI