15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2012

Geltendmachung eines vom Finanzamt fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags ist keine Steuer­hin­ter­ziehungBestandskraft des Verlust­fest­stel­lungs­be­scheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlust­vor­trages

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuer­hin­ter­ziehung, wenn er in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger für Veran­la­gungs­zeiträume vor den Streitjahren fehlerfrei positive Einkünfte erklärt, die das Finanzamt fehlerhaft als negative Einkünfte erfasst und einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hatte. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für den Streitzeitraum nahm er den festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch, erklärte aber dann - im Zusammenhang mit einer Außenprüfung - unter Abgabe einer straf­be­freienden Erklärung im Sinne des StraBEG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 2928 -), er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen und deshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG (nur) eine Abgabe in Höhe von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen.

Abgabe einer straf­be­freienden Erklärung mangels Vorliegen einer Straftat nicht notwendig

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, das die Voraussetzungen für die Abgabe einer straf­be­freienden Erklärung mangels Straftat verneint hatte. Die Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlust­fest­stel­lungs­be­scheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.

Kläger musste Finanzamt nicht auf Fehler­haf­tigkeit des Bescheids hinweisen

Insbesondere war der Kläger nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehler­haf­tigkeit des Bescheids hinzuweisen, da er seine Erklä­rungs­pflichten vollständig und richtig erfüllt hatte. Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung sieht eine Berich­ti­gungs­pflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur vor, wenn diese Erklärung "unrichtig oder unvollständig" war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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