15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 5739

Drucken
Beschluss17.12.2007BundesfinanzhofGrS 2/04
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss17.12.2007

Bundesfinanzhof schafft Vererblichkeit des Verlust­vor­trages abEinkommensteuer ist eine Personensteuer

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10 d des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanz­ver­waltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröf­fent­lichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hatte im Vorla­ge­be­schluss vom 28. Juli 2004 (XI R 54/99) die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10 d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs nicht vererblich sei.

Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuer­rechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungs­fä­higkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Indivi­du­al­be­steuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungs­fä­higkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechts­s­taats­prinzips eine vertrau­en­s­chützende Überg­angs­re­gelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Geset­ze­s­än­derung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des BFH vom 12.03.2008

der Leitsatz

EStG § 10d

GG Art. 20 Abs. 3

1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröf­fent­lichung dieses Beschlusses eingetreten sind.

2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5739

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI