21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.03.2022

Kein Betriebs­ausgaben­abzug für bürgerliche KleidungSchwarze Kleidung wegen privater Nutzung nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Betriebs­ausgaben­abzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewin­n­er­mittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berück­sich­tigung dieser Aufwendungen ab.

Schwarze Kleidung keine typische Berufskleidung

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betrie­bs­ausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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