21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil13.07.2016

Orches­ter­musiker kann schwarzen Anzug steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machenSchwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orches­ter­mu­sikers

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Orches­ter­musiker Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als angestellter Musiker bei einem Philha­r­mo­nischen Orchester tätig. Er ist dienst­ver­traglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteu­er­pflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 Euro) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungs­stücken nicht um typische Berufskleidung handele.

Anschaffung bürgerlicher Kleidung ist grundsätzlich vom Werbungs­kos­te­nabzug ausgeschlossen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Im Gegensatz zu einem Leichen­be­statter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erschei­nungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungs­kos­te­nabzug ausgeschlossen sei.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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