21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil31.01.2006

Schwarzer Anzug eines Croupiers keine typische BerufskleidungKosten für Anzug können nicht als Werbungskosten absetzen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Croupiers im Spielkasino nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Croupier in einem Spielcasino. Er sei verpflichtet, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen. Die Außentaschen müssten zugenäht sein. Für seine Arbeit benötige er im Bereich des Oberkörpers große Bewegungs­freiheit. Daher kaufe er alle Anzüge eine Nummer größer. Die Anzüge seien vor allem an den Unterseiten der Unterarme großen Abnutzungen ausgesetzt. Er benötige daher pro Jahr ca. 2 bis 3 Anzüge. Aufgrund der Größe sowie der zugenähten Außentaschen könne er den Anzug privat nicht nutzen. Zudem trage er bei der Arbeit überwiegend klassische Modelle, die in der heutigen Zeit unmodern erschienen. Die Aufwendungen für die Anzüge seien deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht lehnte dies ab. Der schwarze Anzug eines Croupiers stelle keine typische Berufskleidung dar. Die berufliche Verwen­dungs­be­stimmung müsse bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unter­schei­dungs­funktion, - wie z.B. bei Uniformen - oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen - zum Ausdruck kommen. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung anzusehen sei, auch wenn diese nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Der schwarze Anzug rechne zur sog. bürgerlichen Kleidung. Ihm komme weder eine Unter­schei­dungs­funktion noch eine Schutzfunktion zu. Aufgrund der herrschenden Konventionen trage der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge - darunter auch schwarze. Die Verpflichtung durch den Arbeitgeber, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, ändere hieran nichts - ebenso wenig die zugenähten Außentaschen. Der Kläger habe die Anzüge auch nicht in Spezi­al­ge­schäften für Berufskleidung, sondern in aktuellen Modehäusern erworben. Es seien genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den jeweiligen Modetrends folgten, verwendet werden könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des FG Baden-Württemberg vom 24.03.2006

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