21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.10.2018

Steuerliche Berück­sich­tigung von Verlusten aus Aktien­ver­äu­ßerung hängt nicht von Höhe anfallender Veräu­ße­rungs­kosten abVerluste können bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die steuerliche Berück­sich­tigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräu­ße­rungs­kosten abhängt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräu­ße­rungs­kosten. Mit dieser wandte sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanz­ver­waltung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamt­ver­kauf­spreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Trans­ak­ti­o­ns­kosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steue­r­ein­behalts gemäß § 32 d Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

BFH bejaht Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Entscheidung. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaft­lichen - Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbe­stands­merkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanz­ver­waltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräu­ße­rungs­kosten abhängig.

Kein Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten der Abgabenordnung

Auch einen Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der Bundesfinanzhof. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuer­pflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Steuer­be­schei­nigung über entstandenen Verlust nicht notwendig

Dass der Kläger keine Steuer­be­schei­nigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlust­ver­rechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr der Doppel­be­rück­sich­tigung des Verlusts besteht.

Steuer­rechtliche Beurteilung der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien hier nicht entschei­dungs­er­heblich

Der Bundesfinanzhof hatte damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuer­pflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof mangels Entschei­dungs­er­heb­lichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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