18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 3576

Drucken
Urteil18.10.2006BundesfinanzhofIX R 28/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil18.10.2006

Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften ist verfas­sungsgemäß

Die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfas­sungsgemäß.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) können Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften verrechnet werden (sog. horizontaler Verlu­s­t­aus­gleich). Der sog. vertikale Verlu­s­t­aus­gleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Steuer­pflichtigen bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).

Im Streitfall hatte der Kläger Verluste aus Aktien­ge­schäften erlitten und wollte sie mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab.

Mit seiner Revision machte der Kläger ohne Erfolg geltend, die für private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte geltenden besonderen Verlu­s­t­aus­gleichs­re­ge­lungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und seien deshalb verfas­sungs­widrig.

Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften nach den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar seien, führe zu keiner verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung. Der Gesetzgeber unterwerfe nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungs-geschäften der Besteuerung. Der Bezieher solcher Einkünfte habe damit --anders als bei anderen Einkunftsarten-- die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräu­ße­rungs­zeit­punkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur die Verluste steuermindernd geltend zu machen. Diese Dispo­si­ti­o­ns­mög­lichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und rechtfertige die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77 des BFH vom 28.12.2006

der Leitsatz

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 8

Die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfas­sungsgemäß.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI