21.11.2024
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Urteil18.10.2006BundesfinanzhofIX R 28/05
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Bundesfinanzhof Urteil18.10.2006

Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften ist verfas­sungsgemäß

Die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfas­sungsgemäß.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) können Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften verrechnet werden (sog. horizontaler Verlu­s­t­aus­gleich). Der sog. vertikale Verlu­s­t­aus­gleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Steuer­pflichtigen bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).

Im Streitfall hatte der Kläger Verluste aus Aktien­ge­schäften erlitten und wollte sie mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab.

Mit seiner Revision machte der Kläger ohne Erfolg geltend, die für private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte geltenden besonderen Verlu­s­t­aus­gleichs­re­ge­lungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und seien deshalb verfas­sungs­widrig.

Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften nach den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar seien, führe zu keiner verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung. Der Gesetzgeber unterwerfe nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungs-geschäften der Besteuerung. Der Bezieher solcher Einkünfte habe damit --anders als bei anderen Einkunftsarten-- die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräu­ße­rungs­zeit­punkts Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen und nur die Verluste steuermindernd geltend zu machen. Diese Dispo­si­ti­o­ns­mög­lichkeit sei eine Besonderheit dieser Einkunftsart und rechtfertige die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77 des BFH vom 28.12.2006

der Leitsatz

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 8

Die Beschränkung des Verlu­s­t­aus­gleichs bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfas­sungsgemäß.

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