21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.02.2014

Schnee­ba­ll­system: Auch Zinsgut­schriften oder Wiederanlage fälliger Zinsbeträge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuernSteuerbare Einkünfte des Anlegers im Rahmen eines Schnee­ba­ll­systems

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem so genannten Schnee­ba­ll­system bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, vielmehr können auch Zinsgut­schriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen.

Der Streitfall betraf einen Anleger, der hochver­zinsliche Kapitalanlagen bei dem Betreiber eines Schnee­ba­ll­systems abgeschlossen hatte. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, sodass der Betreiber des Schnee­ba­ll­systems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszah­lungs­wünsche.

Anleger erzielt nicht nur bei tatsächlich ausgezahlten Zinsen steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben werden und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schnee­ba­ll­systems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszah­lungs­ver­langen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann steht der Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schnee­ba­ll­systems die Auszah­lungs­wünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist. Der VIII. Senat hat damit sein Urteil vom 16. März 2010 bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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