18.10.2024
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Finanzgericht Köln Beschluss10.04.2013

Steuerbescheide über steuer­pflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Gutschriften im Rahmen von Schnee­ba­ll­systemen dürfen bis auf weiteres nicht vollzogen werdenFinanzgericht Köln gewährt vorläufigen Steuer­rechts­schutz für BCI Geschädigte

"Scheingewinne" aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation müssen vorläufig nicht versteuert werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln. Da es innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schnee­ba­ll­systemen zu steuer­pflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, dürfen entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so das Gericht.

Bei der Business Capital Investors Corporation (BCI) handelt es sich um eine amerikanische Aktien­ge­sell­schaft, deren Unter­neh­mens­ge­genstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Ihre Anteile wurden über ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Erträge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich konnte von den ermittelnden Behörden aber keine rendi­te­trächtige Geschäft­s­tä­tigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und die vermeintlichen Erträge aus neuangeworbenen Einlagen gezahlt wurden.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Streitfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung "gutge­schriebener Erträge", die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zurückgezahlt.

BFH bejaht, saarländisches FG verneint Besteuerung von Scheingewinnen

Das Finanzamt stützte den Steuerbescheid auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, wonach auch bei einem Schnee­ba­ll­system Gutschriften über wiederangelegte Renditen bis zu dem Zeitpunkt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, an dem das Schnee­ba­ll­system zusammenbricht. Dagegen hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass ein Anlagebetrüger kein leistungs­williger und leistungs­fähiger Schuldner sei und daher eine Besteuerung der Scheingewinne abgelehnt (1 K 2327/03).

Uneinigkeit unter den Gerichten

Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat sich in einem anderen BCI-Fall der Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (13 V 3763/12). Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (7 V 235/13 A(E)).

FG Köln gewährt aufgrund unklarer Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz

Das Finanzgerichts Köln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Klärung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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