15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.04.2014

Kein Abgel­tung­s­teu­ersatz bei Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zierungUngleich­be­handlung im Vergleich zu den durch den Abgel­tungs­steu­ersatz begünstigten Steuer­pflichtigen gerechtfertigt

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgel­tung­s­teu­ersatz) ist ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall war der Kläger Allein­ge­sell­schafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festver­zins­liches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgel­tung­s­teu­ersatz nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Ausschluss des Abgel­tungs­steu­er­satzes bei Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zierung verstößt nicht gegen Gleich­heits­grundsatz

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgel­tung­s­teu­er­satzes nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleich­be­handlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgel­tung­s­teu­ersatz begünstigten Steuer­pflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgel­tung­s­teu­er­satzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetz­ge­be­rische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Höhe der Betei­li­gungs­grenze von 10 % teilte der BFH nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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