21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2013

Keine Haftung von Bankmi­t­a­r­beitern wegen Beihilfe zur Steuer­hin­ter­ziehung bei Anonymität der mutmaßlichen HaupttäterEnttarnte Kunden gaben im Ausland erzielte Kapitalerträge in Steuerklärung nicht an

Mitarbeiter eines Kreditinstituts für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge haften nicht, obwohl die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapital­transfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte 1992 und 1993 als Leiter der Wertpa­pier­ab­teilung eines großen deutschen Kreditinstituts daran mitgewirkt, dass Kunden des Kreditinstituts Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg oder in die Schweiz transferieren konnten. Dies diente dazu, der 1991 in Deutschland eingeführten Zinsabschlagssteuer zu entgehen. Steuer­straf­rechtliche Ermittlungen bei dem Kreditinstitut brachten zwar den Umfang des auf diesem Weg anonym in das Ausland transferierten Vermögens zu Tage. Es gelang jedoch nicht, sämtliche dahin­ter­ste­henden Kunden namentlich zu enttarnen. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass von den enttarnten Kunden nahezu keiner die im Ausland erzielten Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angegeben hatte.

Finanzamt nahm Kläger in Haftung

Das Finanzamt übertrug die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden auf die Gruppe der nicht enttarnten Kunden und nahm den Kläger (u.a.) unter Anwendung eines großzügigen Sicher­heits­ab­schlags für die von den nicht enttarnten Wertpa­pier­kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge in Haftung.

Erkenntnisse können konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat u.a. ausgeführt, allein die Tatsache des anonymen Kapital­transfers reiche nicht aus, um eine hinreichend sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass die nicht enttarnten Kunden die Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapital­ein­künfte hinterzogen hätten. Auch die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden könnten für die Gruppe der anonym gebliebenen Kunden konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen. Dies gehe zu Lasten der Finanz­ver­waltung, die hierfür die Feststel­lungslast trage. Der BFH hat diese Ausführungen bestätigt. Ob eine Steuerhinterziehung unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen auch ohne namentliche Kenntnis des Haupttäters in Betracht kommt, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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